Bayerisches Privileg bezüglich der <hi rendition="#italic">Oberon</hi>-Verlagsrechte Ludwig, König von Bayern Veit, Joachim Stadler, Peter Übertragung Frank Ziegler

Version 4.9.1 vom 5. Februar 2024

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Carl-Maria-von-Weber-Gesamtausgabe
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Regierungs-Blatt für das Königreich Bayern 1. Juli 1826 1826 27 521–524 Fraktur

Carl-Maria-von-Weber-Gesamtausgabe

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Privilegium für den K. Sächsischen Kapellmeister Carl Maria von Weber auf die Partitur, dann den von ihm selbst bearbeiteten Klavier-Auszug und alle übrigen einzeln von ihm arrangirten Stücke seiner Oper Oberon, so wie der Ouverture à grand Orchestre im Verlage der Musikhandlung Adolph Martin Schlesinger zu Berlin.

Wir Ludwig, von Gottes Gnaden König von Bayern, &c. &c.

Nachdem Uns der Königlich-Sächsische Kapellmeister Carl Maria von Weber um Ertheilung eines förmlichen Privilegiums gegen den Nachdruck und Nachstich der Partitur, dann des von ihm selbst hergestellten Klavier-Auszuges und aller übrigen von ihm bearbeiteten Stücke, so auch der Ouverture à grand Orchestre seiner Oper „Oberon,“ deren Verlag der Adolph Martin Schlesinger’schen Musikhandlung zu Berlin übergeben ist, sowie gegen den Verkauf fremder Nachdrucke und Nachstiche dieser Oper in Unserm Königreiche allerunterthänigst gebeten hat, so wollen Wir in Anerkenntniß der Verdienste des Bittstellers um die Tonkunst demselben das nachgesuchte Privilegium auf den Zeitraum von acht Jahren vom Tage gegenwärtiger Ausfertigung anfangend hiemit ertheilen, und gebieten demnach sämmtlichen Unterthanen Unseres Königsreiches, insbesondere allen darin angesessenen Buchdruckern, Kupferstechern und Lythographen, dann Kunst- und Musikalien-Händlern, bei Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade und einer Strafe von hundert Dukaten, wovon die eine Hälfte Unserm Aerar, die andere Hälfte dem Verleger zufallen soll, wider Wissen und Willen des rechtmäßigen Verlegers die obenerwähnten Werke des Carl Maria von Weber unter keinerley Form weder selbst nachzudrucken oder nachzustechen, noch den Verkauf fremder Nachdrucke oder Nachstiche derselben zu übernehmen, oder auf irgend eine Art zu begünstigen.

Hiernach weisen Wir sämmtliche Obrigkeiten Unseres Königreiches an, den privilegirten Verleger besagter Werke des Carl Maria von Weber gegen alle Beeinträchtigung kräftigst zu schützen, die ihnen angezeigten Nachdrücke oder Nachstiche aber sogleich wegnehmen, und jenem zu seiner freyen Disposition zustellen zu lassen.

Wir gestatten, daß dieses Privilegium zu Jedermanns Nachricht und Warnung der mehrerwähnten Auflage der von Weber’schen Werke vorgedruckt werde, auch soll dasselbe in gleicher Absicht durch das Regierungsblatt bekannt gemacht werden.

Zu dessen Urkunde haben Wir diesen Brief eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserem geheimen Kanzley-Insiegel bedrucken zu lassen.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenz-Stadt München am zwanzigsten Juny im Jahre eintausend achthundert sechs und zwanzig. Ludwig.

(L.S.)

Gr. v. Armansperg.

Auf Königlichen Allerhöchsten Befehl: der General-Sekretär, F. v. Kobell.