Harmonischen Vereins
Version 4.9.1 vom 5. Februar 2024
Download dieser Datei: 2024-03-29T11:33:22.312Z
Machine-Readable Transcriptions of Texts from the Carl Maria von Weber Complete Edition (WeGA)
Harmonischen Vereinsaufgesetzte Statuten, die Ziele des Vereins und die Möglichkeiten der Umsetzung gegenseitiger Unterstützung beinhalten; umfasst Festlegung der Leitung (C. M. v. Weber) und Schriftführung (G. Weber) ebenso wie Festlegungen über Mitgliederauswahl, Pflichten der Mitglieder, gegenseitige Würdigung ohne Parteilichkeit etc.
Abschrift als Beilage zum
1 Bl. (2 b. S. o. Adr., datiert 30. November 1810)
Vermerk von Jähns auf 1v: bis Mitte von § 17 von C. Maria v. Weber's Hand, von dort bis zu Ende von der Hand Gottfried Weber's
Carl-Maria-von-Weber-Gesamtausgabe
The Transcription of the correspondence material follows the editorial principles of the Carl-Maria-von-Weber-Complete-Edition. For complete guidelines compare http://weber-gesamtausgabe.de/de/Editionsrichtlinien.
Harmonischer Verein.
Die so häufig einseitigen Partheiischen Beurtheilungen von KunstWerken, von
Verlegern gedungene Lobpreiser ihres Verlags, und die Schwierigkeit dem wahrhaft
Guten, auch ohne großen Namen, in der Welt Plaz und Würdigung zu verschaffen, bewogen,
–
§ 2. die Leitung des Ganzen
wurde C: M: v: W: als
§ 3. Zum fixen Central Punkt
ist
§ 4. Alle Schreiben an den
Dirigens, werden offen unter der Adreße,
H: Licentiat
eingeschikt, welcher in steter
Berührung mit dem
§ 5. da auf jeden Fall bedeutende Porto Auslagen
pp vorfallen werden, so wird hiezu später ein
fixer Beytrag bestimmt.
§ 6. Eigentlich
consti tuirende MitGlieder können nur die seyn, die Componisten und
Schriftsteller zugleich sind; besonders aber auch in Hinsicht ihres Karakters
den wahren Gebrauch des
§ 7. Außer diesen sollen auch noch
litterärische Brüder aufgenommen werden, nämlich
solche, welche ohne Componisten zu sein, MusikKenntniß mit schriftstellerischem
Talente verbinden, und durch ihre Gedichte, und andere Litt: Arbeiten der
Tonkunst nüzlich seyn können. Sie genießen durchaus gleiche Rechte und Antheile
mit den übrigen Brüdern.
§ 8. In der Wahl neuer Brüder muß man die gröste
Vorsicht beobachten, daher kann kein Mitglied aufgenommen werden, für das der
Vorschlagende sich nicht aufs strengste verbürgt, und
§ 9. indem er ihn dem Dirigens
vorschlägt eine genaue Auseinandersezung seiner Kunst und
LebensAnsichten einsendet, welche der
§ 10. daß eher der Anzunehmende nichts von der
Existenz des Vereins erfahre, versteht sich von selbst. hierdurch werden
Mißbräuche verhindert, keineswegs aber Talentvolle Menschen von den
heilbringenden Arbeiten des
§ 11. Jeder Bruder muß sich einen Nahmen wählen,
den er unter seine Rezensionen pp sezt, wenn er nicht
seinen eigenen unterzeichnet. hiedurch wird möglichen Collisionen
vorgebeugt, da jeder Bruder sogleich die Arbeiten des
andern erkennt.
§ 12. Sollte ein Bruder es nöthig finden, sich
zur Unterschrift mehrerer Nahmen zu bedienen
oder einen neuen wählen, so soll er es sogleich dem
CentralBureau anzeigen, welches dieß den anderen MitGliedern
eröffnet.
§ 13. Zwey Monate nach der Aufnahme
/: resp: 2 Monate nach Abschließung des :/ ist jeder Bruder verpflichtet, seine Biographie
worinn hauptsächlich seine Kunstbildung entwikkelt ist, dem Archiv einzusenden,
und am Ende eines jeden Jahres die Fortsezzung pünkCentral Sekretär wird die säumigen MitGlieder daran zu
mahnen haben.
§ 14. der HauptZwek des wo er es immer finden mag, und
besonders ist hier auf junge angehende Talente Rüksicht zu nehmen.
§ 15. Hingegen da die Welt mit so viel
schlechten Produkten überschwemmt wird, die oft nur durch Autoritäten und elende
Rezensionen gehoben werden, so ist es eben so Pflicht, dieß aufzudeken, und
davor zu warnen, wo man es findet. doch hoffen
wir daß dabey auch aller gewöhnliche Rezensenten
Ton vermieden werde.
§ 16. Nächst diesem ist Verbreitung und
Würdigung der Arbeiten der Brüder eine angenehme Pflicht.
§ 17. Jedes Werk das aus der Feder eines Bruders
fließt, muß dem Dirigens unverzüglich bey seiner
öffentlichen Erscheinung von dem Verfaßer angezeigt werden. wobey er die
§. 18. von jeder Recension Aufsaz p. schikt der
Verfaßer derselben eine eng geschriebne Abschrift
in 8vo Format an das Archiv, woraus die Wirkung u
§. 19. Partheilichkeit muß aufs strengste vermieden werden, daher das zu tadelnde
nicht in den Recensionen nicht übergangen
werden darf: aber wenigstens mit Bescheidenheit gesagt, und nicht im beißenden
hämischen Tone unsrer Zeit Recensenten gethan werden muß.
20. Sollte aber, welcher Fall nicht wohl denkbar ist, ein Bruder etwas wirklich
schlechtes geliefert haben, so soll ihm der Dirigens
dieses offen sagen, und ihn zur Zurüknahme der Arbeit bewegen. Hat der Verfaßer
Einwendungen gegen das Urtheil des
21. obwohl die Tendenz des irgend eine politische Existenz Einfluß haben soll, so ist
es doch vorauszusezen, daß jeder Bruder wo er den andren findet, demselben mit
allen Kräften dient, und dadurch sich über den so häufigen erbärmlichen
Künstlerneid erhaben zeigt.
Central Archiv. den 30t 9br. 1810.