## Title: Gutachten zu Webers Berliner “Freischütz”-Honorar (nach 4. Februar 1826) ## Author: Schilden, Friedrich von ## Version: 4.11.0 ## Origin: https://weber-gesamtausgabe.de/A100411 ## License: http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/ Ob, wie der Herr Graf Brühl in seinem Schreiben vom 24sten December v. J. behauptete, angenommen werden kann, daß der Capellmeister Maria von Weber für die Oper: der Freischütz, ein Honorar von 120 Frdrichd’or und späterhin einen Nachschuß erhalten? Und ob nicht ein ganz offenbarer Widerspruch zwischen der Angabe in diesem und der Angabe in dem spätern Schreiben vom 17ten Januar v. M. statt findet, worin der Herr Graf Brühl das Honorar zu 400 rℓ angiebt. Auszüge aus den Schreiben 24sten Decbr Gr Brühl an Fürst Wittgenstein. Für die Oper, der Freischütz wurden dem Componisten 120 Stück Friedrichd’or als Honorar gezahlt, welches nach damaligem Cours an 700 rℓ betrug. Ferner erhielt derselbe späterhin noch einen Nachschuß da sich dessen Werk so außerordentlich günstig für die Theater Casse zeigte. 29sten Decbr. Genehmigt Fürst Wittgenstein aus persönlicher Rücksicht für Gr Brühl 800 rℓ Honorar, ein für allemal für die Oper Euryanthe. 29sten December bezeuget der Rendant Jacoby daß Maria von Weber für den Freyschütz 120 Frd’or inclusivo des Nachschusses erhalten habe. 30sten Debr: fordert Fürst Wittgenstein vom Grafen Brühl Aufklärung über die Verschiedenheit dieser Angabe. 13ten Januar schreibt hierauf Gr. Brühl an den Fürsten: Ew Durchlaucht verfehle ich nicht zu erwiedern: daß Herr | von Weber allerdings, wie ich zu melden nicht verfehlt nicht allein ein Honorar von 120 St. Fr. d: erhalten, sondern späterhin, als ein Anerkentniß des großen Vortheils welcher uns durch die Aufführung des Freyschütz erwachsen, einen Nachschuß bekommen hat wie aus dem abschriftlich anliegenden Schreiben vom 18ten Juny 1821 an denselben sich hinlänglich ergiebt. Schreiben des Gr Brühl an M. v. Weber 18ten Juny 1821. Den Betrag der beyliegenden Anweisung wollen Sie gefällig bey Sich Selbst so eintheilen, daß 50 Friedrich d’or theils für die Composition der Preciosa theils für die Kosten Ihres hiesigen Aufenthalts gelten können. Schreiben des Fürsten an Gr. Brühl 14ten Januar 1826. Bemerkung daß in dem Schreiben an Weber kein Wort über den Freyschützen vorkomme. Uebersendung der CassenAnzeige wonach M Weber nur ein Honorar von 40 Friedrichdor aber an Nachschüssen 80 Fr dor erhalten hat. auch ein neuer Irrthum des Schreibens vom 13 d M vom Gr an den Fürsten erwähnt: daß derselbe sagt: der von Weber habe zu den 120 Frd’or späterhin im Junius 1821 einen Nachschuß erhalten indem zu dieser Zeit diesem Componisten erst 80 frdor gezahlt worden waren. P. M. des Cassiers Daun vom 2ten Januar 1826. Kapellmeister von Weber hat erhalten für die Oper: Der Freischütz im July 2040 fr d’or im Juny 2140 im Juny 2240 120 fd’or Das Honorar von 40 fr dor finde ich nicht in der Cassen Anzeige, wohl aber eine l’armia Weise Abzahlung der 120 fr dor | Schreiben des Grafen Brühl an den Fürsten vom 17ten Januar Unter dem 8ten July 1820 meldete der Graf dem H. v Weber die Annahme der Composition des Freischütz und verhieß ihm dafür ein Honorar von 400 rℓ Gold. Wegen Mangel an Mittel Larmia Zahlung. Wegen glänzenden Erfolges der Oper übersandte der Graf im Februar 1822 als Nachtrag 40 fr d’or wodurch die Gesamt Summe von 120 fr dor entstand. H von Weber kam selbst nach Berlin und erhielt im Juny 1821 für Preciosa 50 fr d’or – 30 fr dor für diese und 20 fr: Entschädigung für den Aufenthalt, in allem also 140 fr dor. Antwort des Fürsten vom 24sten Januar. Die Angabe des Gr. Brühl wäre durchaus unrichtig und ein Widerspruch darin daß der Gr im Schreiben vom 24sten Debr. 1825 ein Honorar von 120 fr d’or exclusivo Nachschuß erwähnt und im Schreiben vom 17ten Januar sage H von Weber habe ein Honorar von 400 rℓ empfangen. Im Schreiben vom 24sten December komt aber diese Summe gar nicht vor. Quitung des M v Weber über 200 rℓ in Gold als Hälfte des Honorars Dresden 21sten July 1820. Schreiben des Gr Brühl an den Fürsten 4ten Februar 26 Gr. Brühl erkennt das Wort: Nachschuß für unrichtig unpaßend an, so wie das Wort, späterhin, statt während der Zeit, habe Herr von Weber eine Reise-Entschädigung erhalten. Behauptet der Gr ferner es sey kein Widerspruch zwischen seinem Schreiben vom 24sten Decbr und 17ten Januar, er hätte in dem vom December ebenfalls die 400 rℓ erwähnt.