Euer Königlichen Majestät
Allerhöchsten Befehl in Betref der Ausweisung des vormaligen Secretairs des Herzogs Louis Hoheit, von Weber, zur pflichtschuldigsten Folge habe ich ungesäumt die agdst. befohlene Communication mit dem K. Ministerio des Innern gepflogen. In Ansehung der früheren dieses Mannes wegen ertheilten Befehlen erlauben Euer Königliche Majestät mir die allerunterthänigste Bemerkung, daß ich zu der Zeit, als diese Sache verhandelt ward, in Paris abwesend war, AllerhöchstDero Befehle demnach dem Interims PolizeyMinisterio ertheilt worden seyn dürften, welches auch nach Ausweis der Acten dem Ministerio des Innern den allerhöchsten Befehl, daß der von Weber über die Grenze transportirt worden sey, mitgetheilt hat. Hiedurch sehe ich mich auch veranlaßt auf eine gestern erhaltene Communication des Ministerii des Innern, daß der von Weber sich in Ravensburg habe betretten laßen, demselben sofort zu erwiedern, daß nach jenen vorliegenden allerhöchsten Befehlen es Euer Königlichen Majestät Intention nicht seyn könne, daß der von Weber auf irgend einem Punkt im Königreich geduldet werden solle.
Ich ersterbe in tiefster Ehrfurcht,
Euer Königlichen Majestät
allerunterthänigster gehorsamster
Graf von Taube
Stuttgart
den 14t August 1811.
Vermerk auf 1r: Expd. d. 15. Aug. 1811
Vermerk König Friedrich I.: eingesehen und hierdurch getrofene Verfügung genehmigt welche durch das Minist des Innern hätte sollen ausgeführt werden
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