Erlass an Ernst Heinrich Faber und Polizei-Direktor Carl Freiherr von Jasmund
Stuttgart, 4. Februar 1810

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d: 4: Febr. 1810.

anliegenden Erlaß an den resignirten Oberamtmann Faber auf allerhöchsten Befehl gefertiget.

Ferners eodem an Interims Policey Dir: v. Jasmund die allerhöchste Unzufriedenheit darüber zu erkennen gegeben daß er den Huber ohne Angabe eines Verdachtes – oder wirklich begangenen Verbrechens auf simple requisition des Herzogs habe arretiren lassen.

Der Geh: Cabinets Cancellist Bitzer hat die Papiere u. Gelder, so bey dem Huber in dem Palais des Herzogs Louis H. gefunden worden, in einer verschlossenen u. versiegelten Küste gebracht, wovon der Schlüßel hier anliegt. Das Protocole über den Erfund ist in der Küste selbst befindlich. Von den Beylagen enthält die eine das zweyte geführte Protocoll über das, was sich im Logis des Hubers in der Stadt vorgefunden, u. die andere Beylage ist ein Attestat des Herzogs, | daß er seinem Geschäftsführer Faber aufgetragen habe, sich vorläufig der Papiere des Hubers zu versichern; Bitzer empfieng nehmlich die Papiere aus den Händen von jenem.

d. 4. Febr. 1810. Vellnagel

[Bleistiftanmerkung Friedrich I. auf 1r:] es ... den Faber ... ....zu rufen d.. S. K. H. ...

Apparat

Entstehung

4. Februar 1810

Verantwortlichkeiten

Übertragung
Veit, Joachim; Jakob, Charlene

Überlieferung

  • Textzeuge: Stuttgart (D), Hauptstaatsarchiv Stuttgart (D-Shsa)
    Signatur: Prozeßakten Weber G 246, Bü 4

    Quellenbeschreibung

    • 1 DBl. (2 b. S.)

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