Wilhelm zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein an Carl Graf von Brühl in Berlin
Berlin, Montag, 5. Dezember 1825

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An

den Königℓ General-Intendanten pp

Herrn Grafen von Brühl

Hochgeboren.

Abschrift
Ministerium des Königℓ Hauses.
No 1616.

Ew. Hochgeboren haben in Ihrem geehrten Schreiben vom 30ten v. Mts. die Aufhebung des Waaren Magazins für die kunstmäßige Führung des Theaters als nachtheilig erklärt.

Ich muß Ew. Hochgeboren aber ganz ergebenst bemerken, daß der nur angeführte, und die übrigen im gedachten Schreiben erwähnten Gründe meine Ihnen mitgetheilte Ansicht über diese Angelegenheit nicht ändern. Der Ausdruck „kunstmäßige Führung“ ist sehr allgemein und wenn derselbe gebraucht wird, um die frühere Administration und die ungeheueren Theater Schulden zu rechtfertigen, so kann ich mich damit durchaus nicht einverstanden erklären. Bei dem Königstädter Theater existirt eine rein kunstmäßige Führung, indem dasselbe seine Existenz und seine Fortdauer allein der Kunst und der zweckmäßigen Leitung verdankt; das Königℓ Theater existirt aber großentheils nur durch die Königℓ Großmuth und daher muß hierbei der Gesichtspunkt einer Königℓ Administration berücksichtigt werden.

Der Finanz Minister könnte unter der Benennung einer liberalen Administration jährlich Millionen erlassen oder niederschlagen, sich dafür in den Zeitungen loben lassen, und sich weiter nicht um das bekümmern, was aus der übrigen Verwaltung würde; der KriegsMinister könnte für die Bekleidung der Armee so feine Tücher auswählen, daß man mit Recht behaupten dürfte, keine Armee in Europa sey besser bekleidet, als die Preußische; ob aber die für die Bekleidung der Armee bewilligten Summen ausreichen und die Lieferanten ihr Geld erhalten, oder nicht, würde den Minister weiter nicht beunruhigen. Unter dem Ausdrucke von kunstmäßiger Führung läßt sich alles entschuldigen, und folglich auch jede Lieblingsidee; dieser Ausdruck ist bei mir kein Grund für oder wider eine Sache. Die einzige kunstmäßige Führung des Theaters besteht darin, mit den vorhandenen Summen | zweckmäßig zu wirthschaften und auszureichen.

Eben so wenig kann ich die mir gütigst überschickte Liste der für die Oper Euryanthe und das Ballet Alexis aus dem Theater Waaren Magazine entnommenen Materialien als einen Beweis für die Nützlichkeit des Magazins annehmen; alle die verzeichneten Gegenstände sind auch jederzeit bei den hiesigen Kaufleuten zu erhalten oder schnell zu verschaffen.

Daß die verzeichneten Sachen aus dem Magazin entnommen worden, betrachte ich nur als eine Folge meiner früheren Bestimmungen, und wenn jemals zu meiner Kenntniß kommen sollte daß Gegenstände für die Theater Garderobe gekauft worden, welche sich in dem Waaren-Magazin befinden, so werde ich den betreffenden Beamten des Magazins und der Garderobe sofort suspendiren, und die General-Intendantur verpflichten, dem Curatorium die Bedürfnisse für die Garderobe zeitig anzuzeigen, damit die nöthigen Untersuchungen veranlaßt werden, und zu ermitteln, ob für den vorliegenden Zweck taugliche Materialien vorhanden sind. Damit sich aber die Garderobe und Magazin-Beamten nicht mit der Unwissenheit meiner Bestimmungen in Betreff des Magazins entschuldigen, ersuche ich Ew. Hochgeboren diesen Beamten schriftlich zu eröffnen, daß sie sich der Suspension von ihrem Posten aussetzen, wenn für die Garderobe Gegenstände angekauft werden, welche sich in dem Magazin befinden.

(gez.) WFzWittgenstein

Apparat

Zusammenfassung

die Auflösung des Waren-Magazins des Theaters betreffend: das Kgl. Theater existiere durch die Großmut des Königs und daher müsse die Kgl. Administration beachtet werden; unter kunstmäßiger Führung verstehe er zweckmäßig zu wirtschaften; droht mit Suspendierung, falls Gegenstände für die Theater-Garderobe gekauft würden, die sich im Magazin befinden

Incipit

Ew. Hochgeboren haben in Ihrem geehrten Schreiben vom 30ten v. Mts. die Aufhebung des Waaren Magazins

Verantwortlichkeiten

Übertragung
Eveline Bartlitz

Überlieferung

  • Textzeuge: Berlin (D), Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz (D-Bga)
    Signatur: I. HA Rep. 100 Ministerium des Königlichen Hauses, Nr. 1069 Etats- und Kassenwesen der Königlichen Theater 1823-1842, Bl. 86r/v

    Quellenbeschreibung

    • Kopistenhand m. e. U.

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