Öffentliche Bekanntmachung bezüglich Herzog Ludwig von Württemberg, datiert: Stuttgart, 20. Februar 1810

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Stuttgart. (Oeffentliche Bekanntmachung.)

Des Herrn Herzogs Ludwig Hoheit haben die Anordnung getroffen, daß alles, was für Ihre Person und Hofhaltung, es mag Nahmen haben wie es will, abgegeben und verfertiget wird, auf der Stelle baar bezahlt werden solle, und ist daher der Unterzeichnete angewiesen, diese Bezahlungen in jedem vorkommenden Fall zu leisten. Sollte ausnahmsweise ein oder der andere LieferungsArtikel gegen EmpfangSchein abgegeben werden müssen; so ist zu Ausstellung desselben der Unterzeichnete legitimirt; und nur dergleichen EmpfangScheine, welche immer in den ersten Tagen des nächstfolgenden Monats vorzulegen sind, werden gegen baare Bezahlung ausgewechselt. Zugleich werden alle diejenige, welche an die Hofhaltung Sr. Hoheit eine Forderung zu machen haben, hiemit aufgerufen, solche von jezt an innerhalb 14 Tagen unter Anschluß der allenfallsigen Belege dem Unterzeichneten in dem Palais Sr. Hoheit, Vormittags, um so gewisser einzureichen, als auf die später einkommenden keine Rüksicht genommen werden kann. Den 20 Febr. 1810. – – OberOekonomieRath Faber.

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