Karl Graf von Reischach an König Friedrich I. von Württemberg in Ludwigsburg (Bericht)
Stuttgart, Dienstag, 13. August 1811

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| AU. Bericht
des Königl. Ministerii des Innern den vormaligen Sekretär
Carl Marie v. Weeber betreffend.
ddo 13 August 1811.

haben im Februar vorigen Jahrs zu befehlen geruht, daß der vormalige Secretaire des Herrn Herzogs Louis Hoheit Carl Maria v. Weeber nebst seinem Vater durch die Königl. Polizei-Behörde über die Grenze transportirt werden solle.

Das Königliche Polizei Ministerium hat diesen a[ller]h[öch]sten Befehl vollzogen, und dem Ministerium des Innern hievon Nachricht gegeben, welches sofort durch die Königliche OberRegierung sämtliche Landvogteien und OberÄmter davon in Kenntniß sezen ließ.

Nun hat sich ermeldter Secre|taire v. Weeber am 11 dieses in Ravenspurg bliken laßen, und der OberAmtsVerweser Landvogtei Aktuar Romig, jener Verfügung eingedenk, ließ ihn vor sich rufen, um ihn über sein Wiederbetretten der Königlichen Staaten zu constituiren.

v. Weeber gab an, daß er von München und Augsburg komme, wo er sich seit 5. Monaten aufgehalten, und daß er nun die Absicht habe, in die Schweiz zu reisen, um daselbst Concerte zu geben; seit seiner Abreiße aus Stuttgardt habe er sich in Darmstadt aufgehalten, und von dem dasigen geheimen Ministerium den angeschloßenen ReißePaß erhalten, um in mehreren Gegenden diß- und jenseits des Rheins reißen zu können.

Er fügte übrigens bei, daß ihm nicht aufgegeben worden, die Königl. Staaten nicht mehr zu betretten, daß er aber solche auch jezt vermieden haben würde, wenn ihn nicht die Reiße von München in die Schweiz durch dieselbe geführt hätte. |

Nach der von dem Königl. Polizei Ministerium hierüber eingezogenen nähern Erkundigung enthalten auch die jenseitigen Akten kein ausdrükliches Verbott, die Königl. Staaten wieder zu betretten, und es hat daher gehorsamst Unterzeichneter es lediglich auf die ahste Befehle auszusezen, ob es dabei, daß dem v. Weeber bei seiner etwaigen Durchreiße durchaus kein Aufenthalt in den Königlichen Staaten gestattet, sein Verbleiben haben, und er mithin und gleichbalden wieder über die Grenze gewiesen, oder ob ihm für die Zukunft das Betretten der Königlichen Staaten überhaupt untersagt werden solle, was er sodann bei dem OberAmt Ravenspurg ad Protocollum zu unterschreiben hätte.

Sich damit p Stuttgardt den 13ten August 1811.
[m. pr.:] Graf von Reischach.

[Vermerke Friedrichs auf 1r oben und unten:]
Dem Weeber darf in keinem Falle der auffenthalt im Lande gestattet werden, und darf er nirgends […] bleiben, welches dem Minst des Innern aufzugeben anhero durchzusetzen F.

Apparat

Zusammenfassung

Im Februar 1810 habe Friedrich die Ausweisung Webers befohlen; nun sei Weber in Ravensburg erkannt worden und habe angegeben, von einem Landesverbot nichts zu wissen; offensichtlich habe es wirklich kein ausdrückliches Verbot gegeben; bittet um weitere Befehle; mit Vermerk Friedrichs, dass Weber der Aufenthalt im Lande in keinem Falle gestattet sei

Incipit

Euer Königliche Majestaet haben im Februar vorigen Jahres zu befehlen

Verantwortlichkeiten

Übertragung
Veit, Joachim; Jakob, Charlene

Überlieferung

  • Textzeuge: Stuttgart (D), Hauptstaatsarchiv Stuttgart (D-Shsa)
    Signatur: Prozeßakte Weber G 246, Bü 5, Fasz. 18

    Quellenbeschreibung

    • 1 DBl. (4 b. S.)

    Dazugehörige Textwiedergaben

    • Stuttgart (D), Hauptstaatsarchiv Stuttgart (D-Shsa)
      Signatur: E 146, Bü 1944, Fasz. 6

Textkonstitution

  • unleserliche Stelle
  • „Innern“unsichere Lesung
  • „anhero“unsichere Lesung

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