Wilhelm zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein an Carl Graf von Brühl in Berlin
Berlin, Donnerstag, 22. Juli 1824

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Korrespondenzstelle

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An

den General-Intendanten der Königlichen

Schauspiele und Kammerherrn

Herrn Grafen von Brühl

Hochgeboren

Das Königliche Polizei-Ministerium hat dem unterzeichneten Ministerium Ewr: Hochgeboren zwei Schreiben vom 13t Mai* und 10t v. M.*, betreffend die öffentlichen Anzeigen über Angelegenheiten des Königlichen Theaters mitgetheilt, um sich über den von Ihnen gemachten Antrag,
daß von jenen Anzeigen nur die von Ewr: Hochgeboren oder in Ihrem Auftrage von dem p. Esperstädt oder p Tzschucke vollzogene als offiziell in die Zeitungen aufgenommen, die übrigen in dienstlicher Form ausgefertigten Anzeigen aber zurückgewiesen werden möchten,
zu äussern.

Der Herr Minister von Schuckmann hat Ewr: Hochgeboren schon unterm 14ten Mai c. auf die in Ihrem Schreiben vom 10ten v. M. nicht gelösten Bedenken bei der Censur jener Anzeigen aufmerksam gemacht, und so wie das unterzeichnete Ministerium solche theilt, so kann es auch aus anderen Gründen den gedachten Antrag Ewr: Hochgeboren bei dem Polizei-Ministerium nicht bevorworten. Abgesehen von den neuesten Bekanntmachungen in Betreff der Euryanthe, welche auf den Königlichen Dienst sehr störend eingewirkt haben, so kann hier nicht unerwähnt bleiben, daß die früheren Bekanntmachungen der Königl: General-Intendantur auch nicht durchaus den Absichten der vorgesetzen Behörde entsprochen haben, wie denn namentlich Ewr: Hochgeboren Bekanntmachung in Betreff des Lustspiels „Unser Verkehr“ vom 17ten August 1815. die Folge hatte, daß der verewigte Herr StaatsKanzler | Ihnen von Paris aus unterm 30ten August ej: seine Misbilligung darüber zu erkennen gab, und Sie aufforderte, künftig über dergleichen Angelegenheiten ein absolutes Stillschweigen zu beobachten*.

Je mehr überdies das unterzeichnete Ministerium Veranlassung erhalten hat, von den öffentlichen Bekanntmachungen der Königl: General-Intendantur nähere Kenntniß zu nehmen, um so mehr findet es sich bewogen, die Bestimmung zu treffen,
daß ausser dem gewöhnlichen Repertoir und den sonstigen von Zeit zu Zeit in die öffentlichen Blätter aufgenommenen Bekanntmachungen, z. B. in Betreff der Gastrollen fremder Künstler, keine von einen oder einigen Beamten oder von einer Behörde des Theaters unterzeichnete Bekanntmachung, ohne Genehmigung des unterschriebenen Ministeriums in die hiesigen öffentlichen Blätter, sowohl die Zeitungen als die übrigen Tagesblätter aufgenommen werden soll.

Das unterzeichnete Ministerium hat das Königliche Polizei-Ministerium ersucht, nach dieser Bestimmung die Censoren der hiesigen öffentlichen Blätter zu instruiren, und Ewr: Hochgeboren werden ergebenst ersucht, darnach zu verfahren*.

Ministerium der Angelegenheiten des Königlichen Hauses.
In Abwesenheit und im Auftrag Sr Durchlaucht des Herrn Fürsten zu Sayn-Wittgenstein
gez. v. Ladenberg

Apparat

Zusammenfassung

betrifft Antrag von Brühl bezüglich Genehmigung von Pressemitteilungen; Ministerium bestimmt, dass keine öffentlichen Bekanntmachungen mehr ohne ausdrückliche Genehmigung des Ministeriums vorgenommen werden dürfen

Incipit

Das Königliche Polizei-Ministerium hat dem unterzeichneten Ministerium Ewr: Hochgeboren

Verantwortlichkeiten

Übertragung
Eveline Bartlitz

Überlieferung

  • Textzeuge: Berlin (D), Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz (D-Bga)
    Signatur: I. HA Rep. 77 Innenministerium, Polizeiabteilung,Tit. 420, Nr. 3, Bl. 33r/v

    Quellenbeschreibung

    • Abschrift von Kopistenhand

Textkonstitution

  • „Ministerium der Angelegenheiten des Königlichen Hauses.“über der Zeile hinzugefügt

Einzelstellenerläuterung

  • „… Schreiben vom 13 t Mai“Vgl. auch die Briefe von Wittgenstein sowie von Johann Boguslav Grano an Minister von Schuckmann vom 13. Mai 1824.
  • „… und 10 t v. M.“Brief nicht ermittelt.
  • „… ein absolutes Stillschweigen zu beobachten“Die Posse Die Judenschule von Karl Borromäus Alexander Sessa (1786–1813), am 13. Februar 1813 in Breslau uraufgeführt, sollte unter dem Titel Unser Verkehr in Berlin aufgeführt werden, wurde jedoch wegen ihrer judenfeindlichen Inhalte kurz vor der Premiere von Hardenberg verboten. Nach einem öffentlichen Streit in der Presse durfte das Stück schließlich in einer von Brühl überarbeiteten Version am 2. September 1815 aufgeführt werden und avancierte zum Kassenschlager.
  • „… ergebenst ersucht, darnach zu verfahren“Vgl. den Vordruck des Innenministeriums vom 30. Juni 1824.

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